Preisbindungsverletzung in Ausschreibung der Universität Trier – Streit um Handelsüblichkeit von Nebenleistungen

Das Landgericht Trier hat auf Antrag des Börsenvereins am 13. Juli eine Einstweilige Verfügung gegen die Universität Trier erlassen. Grund für den Rechtsstreit sind unterschiedliche Auffassungen über die Handelsüblichkeit von Leistungen im Bibliotheksgeschäft.

Die Universität hatte im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung ein kostenloses Rechercheportal sowie eine Software-Schnittstelle zu einem Bibliothekssystem vom Buchhandel gefordert und Angebote derjenigen Buchhändler ausgeschlossen, die dies nicht kostenfrei angeboten hatten.

Nach Auffassung der Rechtsabteilung und der Preisbindungstreuhänder der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels, die den Börsenverein in dem Prozess anwaltlich vertritt, stellen sowohl das Rechercheportal als auch die Software-Schnittstelle keine handelsüblichen Leistungen dar und dürfen daher von Buchhandlungen nur gegen Berechnung zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechercheportal muss beispielsweise gesondert programmiert werden, ein eigener Webserver muss angemietet und unterhalten werden. Auch die Anpassung der Schnittstelle ist, selbst wenn diese vorhanden wäre, nur mit einem größeren finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen. Die Universität Trier ist dagegen die Auffassung, die Handelsüblichkeit leite sich bereits daher ab, dass die meisten der am Verfahren beteiligten Buchhändler die Leistungen kostenlos angeboten hätten.

Das Landgericht Trier hat in der Einstweiligen Verfügung festgestellt, dass keine handelsüblichen Leistungen vorliegen und die Universität die Anbieter zu einem Preisbindungsverstoß verleite, wenn sie solche Leistungen kostenlos fordere. Die Universität Trier hat gegen die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Widerspruch eingelegt. Es ist zu vermuten, dass die Auseinandersetzung in einem Musterverfahren in höhere Instanzen getragen wird, bevor eine bindende Entscheidung vorliegt.

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