Loriot-Tochter gewinnt im Rechtsstreit gegen Riva/ Rechtsanwalt Hauke Hansen erklärt, wieso

Seite Mitte vergangenen Jahres schwelte der Rechtsstreit [mehr…], jetzt ist er entschieden. Die im Riva-Verlag erschienene Loriot-Biografie muss vom Markt genommen werden. Das Buch verstoße gegen das Urheberrecht.

Das Braunschweiger Landgericht hatte gestern der Klage von Loriots Tochter Susanne von Bülow entsprochen, berichtet der Spiegel. Von Bülow hatte 68 Textstellen beanstandet, nach dem Urteil in 35 Fällen zu Recht, weil die Zitate unter das Urheberrecht fielen und der Autor Dieter Lobenbrett kein Zitatrecht gehabt habe.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.01.2013 (Az.: 9 O 1144/12) zeigt auf, wo die Grenzen des urheberrechtlichen Zitatrechts liegen. Was genau dieses Zitatrecht eigentlich ist, erklärt Dr. Hauke Hansen, Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und IT von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare:

„Wie die Gerichtsentscheidung deutlich macht, ist bei der Übernahme fremder Texte Vorsicht geboten. Grundsätzlich schützt das Urheberrecht das Recht eines Künstlers an seinem geschaffenen Werk. Allein der Urheber hat das Recht, es zu verbreiten oder zu kopieren. Schutzfähig sind dabei auch, wie im Loriot-Fall deutlich wurde, Zitate und Aussagen eines Künstlers. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet die Zitierfreiheit nach § 51 Urheberrechtsgesetz. Das Zitatrecht gestattet es jedem, ohne Einwilligung des Urhebers und ohne Zahlung einer Vergütung auf dessen geschützte Leistungen aufzubauen. Dadurch soll die geistige Auseinandersetzung und der allgemeine kulturelle und wissenschaftliche Fortschritt gefördert werden. Außerdem folgt das Zitatrecht aus der Meinungs- und Kunstfreiheit.

Unter einem Zitat versteht das Gesetz die teilweise oder vollständige Übernahme eines geschützten Werks in ein anderes Werk. Ein Zitat ist also nur erlaubt, wenn es im Rahmen eines neuen, eigenständig schutzfähigen Werkes verwendet wird. Das dürfte im konkreten Fall der Künstlerbiografie gegeben sein. Allerdings muss die Übernahme darüber hinaus einem Zitatzweck dienen. Das heißt, es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk erfolgen und ein Bezug dazu hergestellt werden. Das Zitat muss dafür der Erläuterung oder der Verdeutlichung der eigenen Aussage dienen oder die Orientierung in dem behandelten Thema erleichtern.

Hingegen darf das Zitat nicht reiner Selbstzweck sein, etwa um sich eigene Ausführungen zu ersparen oder die Brillanz oder das positive Image der zitierten Passage auf das eigene Werk zu übertragen. Genau das war in dem Buch aus dem Riva-Verlag jedoch geschehen. Zahlreiche Textpassagen wurden rein illustrativ mit Aussagen des Ausnahmekünstlers geschmückt. Nach dem Fall zu Guttenberg sollte zudem klar sein, dass eine Übernahme stets erkennbar gemacht und die Quelle des Zitats angegeben werden muss. Denn was verdeckt übernommen wird, ist kein Zitat, sondern ein Plagiat. Zu beachten ist außerdem, dass Änderungen wie Kürzungen und Übersetzungen an dem zitierten Werk nur innerhalb enger Grenzen gestattet sind.

70 Jahre nach dem Tode eines Autors läuft die Schutzfrist an seinem Werk ab. Dann kann jeder uneingeschränkt aus dem Werk zitieren – wenig hilfreich für den Riva-Verlag, denn diese Frist endet bei Loriot erst im Jahr 2081.“

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