Grobe Beleidigung eines Kunden rechtfertigt nicht unbedingt eine außerordentliche Kündigung

Auch wenn ein Arbeitnehmer einen Kunden des Arbeitgebers mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung, berichtet heute der Newsletter des Dr. Otto-Schmidt Verlags.

Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber nur zur Abmahnung berechtigt, etwa wenn der Arbeitnehmer nicht wusste, dass es sich bei seinem Gegenüber um einen Kunden handelte und wenn dieser ihn zu Unrecht gemaßregelt hat.

Der Kläger war seit sechs Jahren im Logistikzentrum des beklagten Arbeitgebers als Kraftfahrer tätig. Er belieferte u.a. einen Kunden, der nur über eine extrem enge und niedrige Einfahrt verfügt, und meisterte diese Aufgabe jeweils unfallfrei. Dennoch kam es eines Tages hierüber zum Streit. Eine dem Kläger unbekannte Person forderte ihn auf, nicht weiter zu fahren, und fragte, wie oft er denn noch da oben gegen fahren wolle. Er antwortete: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“. Im darauf folgenden Wortgefecht bezeichnete der Kläger sein Gegenüber mehrfach als „Arschloch“.

Erst später erfuhr der Kläger, dass es sich bei dem Streitgegner um den Liegenschaftsverwalter des Kunden handelte. Sein Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Das Urteil des LAG ist rechtskräftig.

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