VLB wird Referenzdatenbank für österreichische E-Books

Auf Beschluss des österreichischen Nationalrates tritt zum 1. Dezember das modernisierte Bundesgesetz über die Preisbindung in Kraft, das auch E-Books und den grenzüberschreitenden elektronischen Handel einschließt. Diese Regelung gilt nicht nur für digitale Bücher österreichischer Verlage, sondern auch für deutschsprachige E-Books, die durch Verlage oder Online-Händler mit Sitz außerhalb Österreichs nach Österreich exportiert bzw. verkauft werden.

Unter dem Begriff „E-Book“ versteht das neue Buchpreisbindungsgesetz einen abrufbaren und speicherbaren Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte – insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones – lesbar gemacht wird. Das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB), das von der MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH in Deutschland betrieben wird, ist als Dienstleister für die österreichische Branchenplattform buchmarkt.at damit Referenzdatenbank für die gebundenen Ladenpreise von gedruckten Büchern und E-Books in Österreich.

„Zum Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses des Buchpreisbindungsgesetzes im Jahr 2000 war der Internethandel mit Büchern noch weitestgehend unbedeutend. Die aktuelle Anpassung stellt sicher, dass die kultur- und gesellschaftspolitischen Ziele des Buchpreisbindungsgesetzes auch in dem sich ändernden Marktumfeld weiterhin erreicht wird“ erklärt Dr. Inge Kralupper, Geschäftsführerin des Hauptverbandes des Österreichischen Buchhandels (HVB), die Hintergründe. Was das für die Praxis der Preismeldung der Verlage bedeutet erläutert Michael Vogelbacher, Leiter Informationsdienste der MVB: „Damit in Zukunft für alle E-Books, die an Kunden in Österreich verkauft und ausgeliefert werden, jederzeit der korrekte Preis verfügbar ist, sollten Verlage diese E-Books direkt an das VLB melden. Der gemeldete Preis ist damit der gebundene Ladenpreis.“

Als Service rechnet das VLB heute schon die gebundenen deutschen Preise automatisiert in den jeweiligen österreichischen Preis um. „Um abweichende Preise zu kommunizieren, müssen Verlage diese auch zukünftig ans VLB melden oder der Umrechnung widersprechen“, so Vogelbacher.

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