Affären Abmahnung wegen Buchgeschenken?

Seit zwei Tagen fliegen die Fetzen zwischen eBuch und den Preisbindungstreuhändern der Verlage, Christian Russ und Dieter Wallenfels. Vor zwei Tagen veröffentlichten Russ und Wallenfels eine Stellungnahme zu eBuch-Abmahnungen. Vom eBuch Anwalt Peter Ehrlinger kam dazu eine Entgegnung, jetzt nehmen Russ und Wallenfels Stellung. Hier der Wortlaut:

Den aufgeregten Beschimpfungen von Herrn Borsche und den wortreichen Kommentaren von RA Ehrlinger entnehmen wir, dass wir mit unserer Pressemeldung den Finger in eine Wunde gelegt haben. Uns geht es darum, das Abmahnverhalten von eBuch zu Lasten kleiner Buchhändler und zu Lasten der Buchbranche insgesamt zur Diskussion zu stellen.

Nun bezichtigt uns Herr Borsche in seinen Kommentaren gar der Lüge, und Herr Ehrlinger sagt, seine Abmahnung sei in Wahrheit gar keine Abmahnung gewesen. Wir stellen das Schreiben von Herrn Ehrlinger hier im Wortlaut ein: www.preisbindungsgesetz.de.

Nun kann sich jeder selbst ein Bild machen.

Wir verstehen unter einer Abmahnung die Aufforderung, ein vermeintlich rechtswidriges Handeln zu unterlassen und hierfür eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Aufforderung enthält der vorletzte Absatz des Ehrlinger-Schreibens:

„Deshalb ist auch das Verlosen preisgebundener Bücher preisbindungsrechtlich unzulässig und kann daher verboten werden. Ich möchte Sie deshalb bitten und auffordern, die Bewerbung und Durchführung der Advents-Verlosung, soweit sie sich auf preisgebundene Bücher erstreckt, zu unterlassen und mir dies bis zum 14. Dezember 2016 schriftlich zu bestätigen“.

Damit ist die Abmahnung ausgesprochen. Daran ändert auch der letzte Satz des Schreibens nichts:

„Von einer förmlichen Abmahnung möchte ich in Abstimmung mit dem Vorstand der eBuch eG in Erwartung ihrer Einsicht in die Rechtslage absehen und sehe Ihrer Antwort danken (sic!) entgegen.“

Abgesehen davon, dass auch eine „nicht förmliche“ Abmahnung eine Abmahnung wäre, wird kein Buchhändler mit dieser Unterscheidung etwas anzufangen wissen. Vielmehr wird er das Schreiben des Rechtsanwalts Ehrlinger als Drohung auffassen, dass Ungemach bevorsteht, wenn man sich dem Druck nicht beugt und die Verlosung abbricht. Denn offenbar nur unter dieser Voraussetzung genießt man die Gnade des eBuch-Vorstands.

Wie unredlich das alles ist, zeigt die im Schreiben enthaltene Herabstufung der einschlägigen Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin zu einem „gelegentlichen Gegenargument“.

Ein zweites Thema ist eine von der Versandbuchhandlung Rhenania ausgesprochene Abmahnung gegen ein eBuch-Mitglied wegen einer „nur EUR 9,99“-Werbung.

Diese Art der Werbung wird von eBuch regelmäßig abgemahnt und gerichtlich verfolgt.

Die Abmahnung von Rhenania diente allein dem Zweck, eBuch mit den Folgen der eigenen Abmahnpraxis zu konfrontieren. Es spricht für sich, dass missliebige Buchhändler von eBuch fleißig abgemahnt werden und man sich dann über die Kanzlei Fuhrmann Wallenfels beschwert, wenn das Pendel mal auf ein eigenes Mitglied zurückschlägt.

Uns geht es darum, dem Abmahnwahn von eBuch ein Ende zu bereiten.

Wir bitten alle Buchhändler, die künftig von Abmahnaktionen der eBuch/Ehrlinger-Kooperation betroffen sind, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir diese Praktiken künftig umfassend zur Diskussion stellen können.

Dieter Wallenfels

Prof. Dr. Christian Russ

Preisbindungstreuhänder der Verlage

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